Selbstverständlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt prüfen zu lassen, ob sein Arbeitnehmer tatsächlich krank ist oder seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht!
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2015 zu entscheiden, ob die Überwachung einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber Rechtens war. Das BAG war in diesem Fall schon die dritte und letzte Instanz und hatte nur darüber zu entscheiden, ob das Urteil des Landes Arbeitsgerichtes falsch oder richtig war. Hier mussten sich beide Parteien streiten weil das zuständige Arbeitsgericht in Münster dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte und der Meinung war, dass die ausgesprochene und außerordentliche Kündigung Rechtens war. In diesem ersten Prozess ist der Arbeitnehmerin erst zur Kenntnis gelangt, dass die Tatsachen die zu dieser Kündigung geführt haben, durch einen Detektiv beobachtet und dokumentiert wurden. Die Arbeitnehmerin war zum Zeitpunkt der Observationstätigkeit schon über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Hierzu hatte Sie in den entsprechenden zeitlichen Abständen immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten mit verschiedenen Krankheiten vorgelegt.
Der Arbeitgeber muss im Falle eines konkreten Verdachtes prüfen lassen, ob es sich bei der AUB seiner Arbeitnehmer um eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit handelt oder ob diese nur vorgetäuscht wird!
Abweichend vom vorherigen Urteil stellte das Landes Arbeitsgericht jedoch fest, dass der Verdacht des Arbeitgebers, die immer wieder von verschiedenen Ärzten eingereichten Bescheinigungen seien nicht richtig, kein ausreichender Grund für ein Unternehmen aus der Wirtschaft sind, prüfen zu lassen ob es sich hierbei eventuell um eine Falschmeldung des Arbeitnehmers handelt. In konkreten Worten wurde hier gesagt, dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers in diesem Fall nicht gegeben war.
Warum war das Interesse in diesem Fall nicht gegeben?
Die zuständigen Richter waren der Meinung, dass die Hinweise die der Arbeitgeber hatte nicht ausreichen würden um hier direkt einen Detektiv mit der Klärung seiner Fragen zu beauftragen. Vielmehr gingen sie davon aus, dass das zu wählende Mittel bei dieser Sachlage tatsächlich ein milderes Mittel gewesen wäre. Weiterhin ist in diesem Fall davon ausgegangen wurden, dass der konkrete Verdacht nicht gegeben war. Hierzu hätte es beispielsweise gereicht, wenn entweder der Arbeitgeber selber, Arbeitskollegen der Arbeitnehmerin oder dritte Personen auf den Arbeitgeber zugekommen wären und berichtet hätten, dass sie etwas beobachtet haben was mit den Angaben der Arbeitnehmerin nicht übereinstimmen könne.
Das berechtigte Interesse besteht fast in jedem Fall!
Ganz typische Sachverhalte zu den Ermittlungen von Detektiven ist nun einmal die Feststellung, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um die Wahrheit handelt oder ob diese nur vorgeschoben wurde. Zu einer Beauftragung von Detektiven kommt es in 99 % aller bearbeiteten Fälle aus dem Grund, dass die Arbeitgeber Tatsachen erfahren haben, die an der Richtigkeit einer solchen Bescheinigung zweifeln lassen. An diesem Punkt schaltet ein Arbeitgeber eine Privatdetektei ein um die Richtigkeit dieser Zweifel zu bestätigen oder sie aus dem Weg räumen zu lassen. Wie diese Tatsachen dem Arbeitgeber zu Kenntnis gelangt sind, spielt bei dieser Fallgestalltung zunächst keine Rolle.
Was mache ich als Arbeitgeber wenn ich Zweifel habe?
Modern arbeitende Detekteien haben es sich in solchen Fällen zur Aufgabe gemacht, eine genaue Analyse zu Ihren Fall durchzuführen und im ersten Auftragsgespräch zu prüfen, inwieweit sich hier ein berechtigtes Interesse abbilden oder ableiten lässt. Wir stellen in solchen Gesprächen immer wieder fest, dass sich der Arbeitgeber nicht sicher ist ob seine Vermutung ausreicht einen Detektiv zu beauftragen. In der folgenden Fallanalyse sehen wir aber auch immer wieder, dass dem Arbeitgeber sehr wohl die Tatsachen bekannt sind, die zu einem berechtigten Interesse führen und somit auch die Beauftragung einer Detektei rechtfertigen. Wir weisen hier jedoch noch einmal ganz klar daraufhin, dass unser Detektiv keine Rechtsberatung durchführt und im Zweifel dazu rät, einen entsprechenden Anwalt zur Klärung hinzuzuziehen.