Unter dem sogenannten Wettbewerbsverbot für deutsche Arbeitnehmer, versteht das deutsche Recht die Einschränkung, eben dieser Abreitnehmer, der wirtschaftlichen Betätigung mit Hinsicht auf das bestehende Vertragsverhältnis zu seinem jetzigen Arbeitgeber. Das deutsche Wettbewerbsverbot erstreckt sich jedoch nicht nur auf Arbeitnehmer mit einem bestehenden Vertragsverhältnis zu seinem jetzigen Arbeitgeber, es kann sich auch auf ein vergangenes Arbeits- und Vertragsverhältnis erstrecken. In diesem Sinne teilt sich das Wettbewerbsverbot in zwei unterschiedliche Hauptsparten auf.
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Experten und das deutsche Recht sprechen hier von einem Wettbewerbsverbot während eines Arbeitsverhältnisses. Die zweite Hauptsparte spricht hingegen von einem Nachträglichen Wettbewerbsverbot. Also ein Wettbewerbsverbot was nicht für das aktuelle Vertragsverhältnis besteht, sondern für ein beendetes Vertragsverhältnis Bestand hat.
Warum eine Detektei zum Wettbewerbsverbot ermittelt
Wettbewerbsverbote setzten deutsche Firmen aus ganz unterschiedlichen Gründen und Motivationen ein. In der Hauptsache geht es hier darum, die wichtigsten Güter eines Unternehmens zu schützen und sich so von der Konkurrenz auch immer wieder abheben zu können.
Eines der wichtigsten Güter eines Unternehmens kann und ist das geistige Eigentum der Firma. Das geistige Eigentum der Firma wird nicht um sonst als das Kapital des Unternehmens bezeichnet und ist somit besonders schützenswert. Dieses Eigentum spiegelt sich nicht nur in Patenten und entwickelten Waren wieder, nein dieses Eigentum spiegelt sich vor allem in dem Wissen der Mitarbeiter und Entwickler wieder. Genau diese Mitarbeiter sind Vertragspartner im Arbeitsverhältnis und ein lohnendes Ziel für Ihre Konkurrenz
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Wettbewerbsverbot während eines Arbeitsverhältnisses
Rechtsgrundlage für das gesetzliche Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern ist hier der § 60 des (HGB) Handels Gesetz Buches. Hier ist zu lesen, dass es dem Arbeitnehmer während einem bestehenden Vertragsverhältnis untersagt ist, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis, Konkurrenz zu machen. Hieraus ist also klar abzuleiten, dass der Arbeitnehmer keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, für eine andere Person oder sogar auf eigene Rechnung abwickeln darf.
Sollte der Arbeitnehmer im Sinne des Wettbewerbsverbotes tätig sein, so ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber Schadenersatzpflichtig. Aus dieser Schadenersatzpflicht könnte auch eine Kostenübernahme von Detektivkosten abgeleitet werden. Neben der Schadensersatzpflicht könnte hier auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein.
Weißt eine Detektei den Wettbewerbsverstoß nach?
Sollte sich der Verdacht des Arbeitgebers bestätigen und der begründete Verdacht des Arbeitgebers dazu geführt haben, dass besagter Arbeitgeber in dem Fall ermitteln lassen möchte, so ist die Arbeit einer Detektei wohl die einzig sinnvolle Möglichkeit um einen gerichtsverwertbaren Beweis für Sie als Arbeitgeber zu erlangen.
Professionelle Detektei ermitteln zum Wettbewerbsverbot in enger Absprache mit ihrem Rechtsanwalt oder der Rechtsabteilung ihrer Firma und erarbeiten so eine Vorgehensweise, die zum Ziel hat den Wettbewerbsverstoß nachzuweisen und zu dokumentieren.
Wettbewerbsverbot nach Beendigung Arbeitsverhältnisses
Im Grunde endet das Wettbewerbsverbot nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber. In nicht wenigen Fällen wurde jedoch schriftlich vereinbart, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf.
Dieses Wettbewerbsverbot nennt man ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Hier kommt stark zu tragen was im oberen Teil des Beitrages zu lesen war, mit diesem Wettbewerbsverbot will der alte Arbeitgeber das geistige Eigentum der Firma schützen und verhindern, dass die Konkurrenz von der jahrelangen Förderung des alten Arbeitnehmers und von den erworbenen Betriebsgeheimnissen profitiert.
Quelle: Wikipedia.org